Alle Notare sind gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung dazu verpflichtet, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben. Auch die Höhe der Gebühren ist gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgegeben, das heißt, eine willkürliche Festsetzung – egal ob höher oder niedriger – ist nicht möglich. Daher sind auch jegliche Gebührenvereinbarungen zwischen Mandanten und Notar unzulässig. Durch diese Vorgaben wird gewährleistet, dass die Notarkosten in ganz Deutschland grundsätzlich gleich sind.
Die Einhaltung dieser Vorgaben durch eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Geschäftsprüfungen kontrolliert.
Die Beratung durch den Notar einschließlich Erstellung der für die Beurkundung notwendigen Texte und Entwürfe ist unabhängig von Aufwand und Schwierigkeit in der Beurkundungsgebühr enthalten. Gesonderte Beratungsgebühren werden lediglich dann erhoben, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.
Das gesetzliche Gebührensystem ist sozial ausgestaltet. Einerseits bedeutet dies, dass die Gebühren sich nicht nach dem konkreten Aufwand, sondern nach dem sogenannten Geschäftswert (beim Kaufvertrag z. B. der Kaufpreis) richten. Andererseits führt dies dazu, dass einige Amtstätigkeiten ohne kostendeckende Gebühr durchgeführt werden. Durch andere Amtsgeschäfte mit höheren Geschäftswerten wird dies wieder kompensiert.
Insgesamt hat das soziale System zum Ziel, dass Jedermann die Tätigkeit des Notars in Anspruch nehmen kann, unabhängig von seinem Vermögen.
Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie Berechnungsbeispiele, sowie einen Gebührenrechner. Bitte beachten Sie, dass dort lediglich eine abstrakte Berechnung erfolgen kann. Abweichungen der Kosten aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall sind daher möglich.